Anlagen zum Jahresbericht 1996
Aus dem Abgeordnetenhaus 20.06.1996
Kleine Anfrage Nr. 430 der Abgeordneten Alice Ströver
(Bündnis 90/Die Grünen) vom 02.04.1996 (eingeg. b. Abghs.
04.04.1996) über "Meldedatenabgleich für den Rundfunkgebühreneinzug":
1. Sind dem Senat die Pläne des SFB bekannt, künftig
einen Abgleich der Einwohnermeldedatei mit den Rundfunkgebührenzahlerdateien
vornehmen zu wollen?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage wird dieser Datenabgleich geschehen?
3. Sieht der Senat für dieses Verfahren die Notwendigkeit
einer parlamentarischen Beratung und Beschlußfassung, wenn
nein, warum nicht?
4. Wie beurteilt der Senat das datenschutzrechtliche Problem,
das durch den Datenabgleich entsteht?
Antwort des Senats vom 19.04.1996(eingeg. b. Abghs. 29.04.1996):
Zu 1.: Der SFB holt beim Landeseinwohneramt Berlin Melderegisterauskünfte
über Gebührenschuldner ein, die postalisch nicht erreichbar
sind. Dies geschieht in der Praxis mittels Magnetbändern.
Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine nach § 25 Abs.
1 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin zulässige
Datenübermittlung aufgrund einer konkreten ("Einzel-")Anfrage
an eine sonstige öffentliche Stelle.
Dem Senat ist bekannt, daß über dieses gegenwärtig
praktizierte Verfahren hinaus in den Gremien des SFB ein Abgleich
der Datenbestände der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) mit
Daten aus dem Melderegister der Meldebehörde diskutiert wird
und zu diesem Zweck die Zulassung von regelmäßigen
Datenübermittlungen aus dem Melderegister an die GEZ gewünscht
wird. Anlaß ist der 10. Bericht der Kommission zur Ermittlung
des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, in dem diese ausführt,
daß bei einem entsprechenden Datenabgleich jährliche
Mehreinnahmen der Rundfunkanstalten in Höhe von mehr als
200 Mio. DM zu erwarten seien.
Zu 2. und 3.: Für den Fall daß in Berlin - wie bislang
in einigen Bundesländern bereits geschehen - regelmäßige
Datenübermittlungen an die GEZ zum Zweck der Erhebung und
des Einzugs der Rundfunkgebühren zugelassen werden, hat die
Senatsverwaltung für Inneres gemäß § 26 Abs.
2 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, welche Daten übermittelt werden; hierbei sind
Anlaß und Zweck der Übermittlungen an die GEZ festzulegen.
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