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Anlagen zum Jahresbericht 1996

Aus dem Abgeordnetenhaus 20.06.1996

Kleine Anfrage Nr. 430 der Abgeordneten Alice Ströver (Bündnis 90/Die Grünen) vom 02.04.1996 (eingeg. b. Abghs. 04.04.1996) über "Meldedatenabgleich für den Rundfunkgebühreneinzug":

1. Sind dem Senat die Pläne des SFB bekannt, künftig einen Abgleich der Einwohnermeldedatei mit den Rundfunkgebührenzahlerdateien vornehmen zu wollen?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage wird dieser Datenabgleich geschehen?

3. Sieht der Senat für dieses Verfahren die Notwendigkeit einer parlamentarischen Beratung und Beschlußfassung, wenn nein, warum nicht?

4. Wie beurteilt der Senat das datenschutzrechtliche Problem, das durch den Datenabgleich entsteht?

Antwort des Senats vom 19.04.1996(eingeg. b. Abghs. 29.04.1996):

Zu 1.: Der SFB holt beim Landeseinwohneramt Berlin Melderegisterauskünfte über Gebührenschuldner ein, die postalisch nicht erreichbar sind. Dies geschieht in der Praxis mittels Magnetbändern. Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin zulässige Datenübermittlung aufgrund einer konkreten ("Einzel-")Anfrage an eine sonstige öffentliche Stelle.

Dem Senat ist bekannt, daß über dieses gegenwärtig praktizierte Verfahren hinaus in den Gremien des SFB ein Abgleich der Datenbestände der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) mit Daten aus dem Melderegister der Meldebehörde diskutiert wird und zu diesem Zweck die Zulassung von regelmäßigen Datenübermittlungen aus dem Melderegister an die GEZ gewünscht wird. Anlaß ist der 10. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, in dem diese ausführt, daß bei einem entsprechenden Datenabgleich jährliche Mehreinnahmen der Rundfunkanstalten in Höhe von mehr als 200 Mio. DM zu erwarten seien.

Zu 2. und 3.: Für den Fall daß in Berlin - wie bislang in einigen Bundesländern bereits geschehen - regelmäßige Datenübermittlungen an die GEZ zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren zugelassen werden, hat die Senatsverwaltung für Inneres gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Daten übermittelt werden; hierbei sind Anlaß und Zweck der Übermittlungen an die GEZ festzulegen.

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Eine entsprechende Rechtsverordnung ist gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Vorbehaltlich einer entsprechenden Verständigung des Senats ist es möglich, vor Erlaß der Rechtsverordnung eine Besprechung mit den Mitgliedern der zuständigen Ausschüsse des Abgeordnetenhauses durchzuführen. Ferner ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin vor Erlaß der Rechtsverordnung der Berliner Datenschutzbeauftragte zu hören.

Zu 4.: Die Senatsverwaltung für Inneres hat bereits in der 12. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses namens des Senats zur datenschutzrechtlichen Problematik von regelmäßigen Übermittlungen von Meldedaten an die GEZ zum Zwecke des Gebühreneinzugs im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 4619 des Abgeordneten Dr. Lange, F.D.P., ausführlich Stellung genommen. Es wird hierauf verwiesen. Im übrigen werden derzeit auf Arbeitsebene zwischen den beteiligten Senatsdienststellen, einschließlich dem Berliner Datenschutzbeauftragten und dem SFB Möglichkeiten eines Datenabgleichs erörtert. Das Ergebnis dieser Erörterungen bleibt abzuwarten.

Jörg Schönbohm

Senator für Inneres

Zuletzt geändert:
am 02.03.97

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